Das Amtsgericht Stuttgart hat die Klage einer Vermieterin abgewiesen, die ihren Mieter zum Rückbau seiner Photovoltaik-Module zwingen wollte (Aktenzeichen 37 C 2283/20). Ein Stuttgarter Mieter hatte zwei 300 W-Stecker-PV-Anlagen auf seinem Balkon montiert und wurde von seiner Vermieterin auf den Rückbau der Anlagen verklagt.
Diese Klage wurde nun abgewiesen.
Nach der Begründung des Gerichts hat der Mieter das Recht, den Balkon für seine Zwecke zu nutzen. Jedoch stellten die Module einen Eingriff in die Substanz des per Grundgesetz geschützten Eigentums der Vermieterin dar, da der Strom „über neue Leitungen und den Lichtschalter (sic) in das vorhandene Stromnetz eingespeist wird“, heißt es in der Begründung. Daher brauche es die Einwilligung der Vermieterin – die sie aber nicht versagen dürfe, da die Module „Energie einsparen“, so die Richterin. Das trage nämlich, wenn auch in kleinem Umfang, zum Umweltschutz bei, der als Staatsziel im Grundgesetz verankert ist.
Voraussetzung für den Betrieb ist allerdings eine fachgerechte Montage der Anlage. Die Vermieterin müsse die Balkon-Anlage akzeptieren, „wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht“, heißt es in der Urteilsbegründung. Das sei in diesem Falle gegeben, bekräftigt durch einen Sachverständigen, der eine Ortsbegehung durchgeführt hat.
Damit ist einmal mehr die Montage und der Betrieb von Stecker-PV-Anlagen in Mietshäusern und der Vorteil für Betreiber und insgesamt dem Umweltschutz rechtlich bestätigt worden.